Bayerisch-tschechischer Grenzraum; Beantragung einer Förderung für grenzüberschreitendes Projekt

Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Hausanschrift

Odeonsplatz 4
80539 München

Postanschrift

Postfach 22 15 55
80505 München

Telefon

+49 89 2306-0

Fax

+49 89 2306-2808

E-Mail


Webseite

http://www.stmfh.bayern.de


Beschreibung

Zweck

Um den bayerisch-tschechischen Grenzraum weiter zu einem Zukunftsraum zu entwickeln und neue Impulse für die Zusammenarbeit mit Tschechien zu setzen, braucht es auch weiterhin Engagement und innovative Ideen örtlicher Akteure.

Mit der Unterstützung von wegweisenden, grenzüberschreitenden Projekten im ländlichen Raum in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken, sollen 

Gegenstand

Gefördert werden zukunftsweisende Projekte ausschließlich im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken mit grenzüberschreitendem Charakter und fachübergreifendem Ansatz sowie positiver Auswirkung auf die Entwicklung der bayerisch-tschechischen Grenzregion.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken sowie andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder ein Gesellschafter eine kommunale Gebietskörperschaft ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ausgaben für

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum zwischen 1 Jahr(en) und 4 Jahr(en).

Pro Zuwendungsempfänger beträgt die Fördersumme maximal 400.000 Euro für insgesamt vier Jahre (= max. Förderzeitraum).

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Der Fördersatz liegt je nach räumlichen Wirkungskreis und bereits erhaltenen Projektförderungen zwischen 30 % und 90 %: 

  1. Bei erstmaliger Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 70 %. 
  2. Soweit der räumliche Wirkungskreis mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt, erhöht sich der Fördersatz um bis zu 15 %. 
  3. Der Fördersatz erhöht sich ebenfalls um bis zu 5 % bei interkommunalen Projekten oder bei Projekten, an denen sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei denen eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt. 
  4. Bei einer zweiten bzw. dritten Projektförderung mindert sich der Fördersatz stufenweise, soweit keine finanzielle Beteiligung Tschechiens oder eine enge Zusammenarbeit vorliegt.

Voraussetzungen

Eine Förderung nach der BYCZFöR setzt voraus, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Projekt mit grenzüberschreitendem Charakter sowie fachübergreifendem Ansatz, das heißt mindestens zwei Themenfelder (z.B. Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/ Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden, handelt und das Projektgebiet im ländlichen Raum des Regierungsbezirks Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken liegt.

Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

Ausschlusskriterien:

Eine Projektförderung kommt nicht in Betracht, sofern 


Verfahrensablauf

Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat 52 im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Kontakt aufzunehmen (per E-Mail oder telefonisch) sowie ein Beratungsgespräch auf Basis einer Projektskizze mit der Bewilligungsbehörde durchzuführen. Der endgültige Antrag ist mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Förderbeginn digital bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde einzureichen. Bei Nicht-Einhaltung der Einreichungsfrist von sechs Wochen für den Antrag verschiebt sich der Förderbeginn auf den nächstmöglichen Termin.


Fristen

Eine Antragsstellung ist immer zum 1. oder 15. eines Monats möglich.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Keine Angabe möglich


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