Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften; Beantragung einer Vorabzustimmung

Zuständige Stelle(n)

Agentur für Arbeit Würzburg

Hausanschrift

Schießhausstraße 9
97072 Würzburg

Postanschrift


97024 Würzburg

Telefon

+49 931 7949-0

Fax

+49 931 7949-700

Webseite

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/wuerzburg/startseite


Beschreibung

Die Staatsangehörigkeit einer Fachkraft entscheidet darüber, ob sie oder er eine Erlaubnis zur Beschäftigungsaufnahme in Deutschland benötigt. Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz benötigen keine Arbeitserlaubnis; Angehörige anderer Staaten (Drittstaaten) können sie unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.

Damit Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ausländische Arbeitskräfte aus Drittstaaten beschäftigen können, brauchen Ihre künftigen Arbeitskräfte für die Einreise ein Visum von der Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) im Herkunftsland oder einen Aufenthaltstitel von der kommunalen Ausländerbehörde in Deutschland. Beides muss ihnen erlauben, in Deutschland zu arbeiten oder eine Ausbildung zu machen. In vielen Fällen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen, damit ein entsprechendes Visum oder ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt werden kann.

Das ist auf verschiedene Arten möglich:

Die Vorabzustimmung ist ab dem Ausstellungsdatum 6 Monate gültig. Innerhalb dieses Zeitraums muss das Visum oder der Aufenthaltstitel erteilt werden, damit keine erneute Prüfung der Bundesagentur für Arbeit notwendig wird.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Um das Verfahren für die Vorabzustimmung einzuleiten, müssen Sie einen schriftlichen Antrag stellen:


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Für Sie entstehen keine Kosten.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Die durch die Bundesagentur für Arbeit getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für die Vorabzustimmung, da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.


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