Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen in der Pflegeversicherung; Beantragung eines Zuschusses

Zuständige Stelle(n)

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

Webseite

https://www.gkv-spitzenverband.de/service/krankenkassenliste/krankenkassen.jsp


Beschreibung

Wenn Sie pflegebedürftig sind, zahlt Ihre Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen, die Ihr Zuhause pflegegerecht machen. Dazu gehören zum Beispiel das Einbauen eines Treppenlifts, verbreiterte Türen und Schwellen statt Stufen. Die Maßnahmen sollen die häusliche Pflege ermöglichen, den Pflegealltag erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen.

Auf Antrag zahlt Ihre Pflegekasse für solche Anpassungen und Umbauten einen Zuschuss von bis zu 4.180 EUR. Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten der Umbaumaßnahme begrenzt. Kostet der Umbau mehr als 4.180 EUR, zahlen Sie den darüber liegenden Betrag selbst.

Wenn Sie mit weiteren Pflegebedürftigen zusammenwohnen, können Sie mit dem Zuschuss in Höhe von 4.180 EUR je Maßnahme das gemeinsame Wohnumfeld verbessern. Der Zuschuss ist auf 16.720 EUR begrenzt.

Zu den Umbaumaßnahmen, die Pflegekassen bezuschussen, zählen zum Beispiel:

Sie können den Zuschuss grundsätzlich einmalig für eine Baumaßnahme erhalten. Ein erneuter Zuschuss ist möglich, wenn Ihre Pflegesituation sich so verändert, dass weitere Maßnahmen nötig werden. 

In Alten- und Pflegeheimen sowie Wohneinrichtungen, die von der Vermieterin oder vom Vermieter gewerbsmäßig nur an Pflegebedürftige vermietet werden, liegen die Voraussetzungen hingegen nicht vor. Hier erhalten Sie keinen Zuschuss.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Um einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei Ihrer zuständigen Pflegekasse stellen. Diese ist Ihrer gesetzlichen Krankenkasse angegliedert, Sie können die gleichen Kontaktdaten nutzen.


Fristen

Bitte reichen Sie den Antrag auf Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen vor Beginn der Umbaumaßnahme bei Ihrer Pflegekasse ein.
Kann die Pflegekasse bis zum Ablauf von 3 Wochen, beziehungsweise bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes bis zum Ablauf von 5 Wochen, nach Antragseingang nicht über den Antrag entscheiden, hat sie dies Ihnen unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 2 bis 8 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Pflegekasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Pflegekasse entscheidet über Anträge zeitnah.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Pflegekassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Pflegekasse versandt werden.
Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen. 


Erforderliche Unterlagen


Kosten

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Gegebenenfalls entstehen Gebühren durch Gutachterinnen oder Gutachter oder Sachverständige für das Erstellen eines Gutachtens über mögliche bauliche Maßnahmen, zum Beispiel in Bezug auf die Statik oder für Kostenvoranschläge.

Übersteigen die Umbaukosten 4.180 EUR, müssen Sie den darüber liegenden Betrag zahlen.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf


Weiterführende Links