Berufsausbildung Fachpraktiker/Fachpraktikerin Hauswirtschaft; Beantragung der Zulassung zur Abschlussprüfung

Zuständige Stelle(n)

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
97064 Würzburg

Telefon

+49 931 380-00

Fax

+49 931 380-2222

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de


Beschreibung

Prüfungsanforderungen

Die Abschlussprüfung bezieht sich inhaltlich auf den Ausbildungsrahmenplan. Diesen Ausbildungsrahmenplan finden Sie in der Anlage der Ausbildungsverordnung. Die weiteren Prüfungsanforderungen finden Sie in den §§ 18 und 19 der Ausbildungsverordnung für Fachpraktiker in agrar- und hauswirtschaftlichen Berufen (Ausbildungsverordnung Fachpraktiker – FPrAgrHwV).

Die Abschlussprüfung wird als gestreckte Prüfung jeweils praktisch und schriftlich durchgeführt. Teil 1 der Abschlussprüfung findet nach der Basisqualifizierung im 20./21. Ausbildungsmonat, Teil 2 der Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung statt.

Teil 1 der Abschlussprüfung

Folgende Inhalte werden jeweils mit 30 Minuten schriftlich geprüft:

Folgende Inhalte werden praktisch in Form einer Arbeitsprobe geprüft:

Teil 2 der Abschlussprüfung wird schriftlich und praktisch geprüft. Die schriftliche Prüfung dauert 90 Minuten. Die praktische Prüfung findet in Form eines betrieblichen Auftrags statt. Sie umfasst die schriftliche Planung und die Durchführung der Aufgabe und ein Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung dauert insgesamt etwa 180 Minuten.

Die Zulassung zur Abschlussprüfung muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden. Zuständig ist die Regierung, in deren Zuständigkeitsbereich der Ort des Ausbildungsbetriebes liegt.


Voraussetzungen

Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 BBiG)

Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet.

Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen (§ 44 BBiG)

Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, wird über die Zulassung jeweils gesondert entschieden.

Zum ersten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 BBiG erfüllt.

Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung wird zugelassen, wer


Verfahrensablauf

Der Antrag muss durch die ausbildende Stelle und den Auszubildenden bzw. die Auszubildende über das bereitgestellte Online-Verfahren an die zuständige Regierung übermittelt werden.


Fristen


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage


Weiterführende Links


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