Erben; Beantragung einer Auskunft
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Kitzingen
Hausanschrift
Friedenstr. 3a97318 Kitzingen
Postanschrift
Postfach 64097308 Kitzingen
Telefon
+49 9321 7006-0Fax
+49 9321 7006-174Webseite
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/kt/Beschreibung
Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, kann sich auch als Nichtverfahrensbeteiligter beim Nachlassgericht erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Dies gilt beispielsweise für Vermieter oder sonstige Nachlassgläubiger, die noch offene Forderungen gegen die verstorbene Person haben. Erforderlich ist ein vernünftigerweise gerechtfertigtes Interesse rechtlicher, tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art. Es fehlt, wenn bereits alle notwendigen Informationen vorliegen und nicht ersichtlich ist, dass die Einsicht zu weiteren Erkenntnissen führen könnte.
Die Auskunft kann nur erteilt werden, wenn schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.
Voraussetzungen
Es müssen Umstände glaubhaft gemacht werden, aus denen sich erfahrungsgemäß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ein berechtigtes Interesse ergibt.
Verfahrensablauf
Die Auskunft wird vom Amtsgericht als Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Die Auskunft muss schriftlich, zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Ein Antrag kann auch über das angebotene Online-Verfahren gestellt werden.
Fristen
keineErforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses: z. B. Rechnung, Schuldtitel, Mietvertrag
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Amtsgericht Kitzingen)
- Anfrage nach Erben
Sie können sich beim Nachlassgericht online erkundigen, wer Erbe einer verstorbenen Person geworden ist.
Kosten
Nicht in jedem Fall werden Erben ermittelt, insbesondere dann nicht, wenn kein Vermögen vorhanden ist. In diesem Fall können für die Negativauskunft Gebühren in Höhe von 15,00 Euro anfallen.
Rechtsgrundlagen
- § 13 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 343 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)