Kurorte und Heilbäder; Beantragung einer Förderung zur Steigerung der medizinischen Qualität

Zuständige Stelle(n)

Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Hausanschrift

Eggenreuther Weg 43
91058 Erlangen

Postanschrift

Postfach 2509
91013 Erlangen

Telefon

+49 9131 6808-0

Fax

+49 9131 6808-2102

E-Mail


Webseite

https://www.lgl.bayern.de


Beschreibung

Zweck

Der Freistaat Bayern wird seine hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder und seine anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe mit diesem Förderprogramm dabei unterstützen, Maßnahmen und Untersuchungen für den Nachweis der medizinischen Qualität im Sinne der Ergebnisqualität durchzuführen. Dadurch sollen die Akzeptanz der kurortmedizinischen Maßnahmen und die Gesundheit in der Bevölkerung gefördert, relevante und häufige Erkrankungen verhindert und der Gesundheitsstandort Bayern gleichermaßen gestärkt und zukunftsorientiert ausgerichtet werden.

Ziel der Förderung ist es, erforderliche wissenschaftliche, empirische Evidenzen zur (Kur-)Medizin zu entwickeln und dadurch die medizinische Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben weiter zu verbessern. Die evidenzbasierten Kriterien und Indikatoren für die Steigerung der medizinischen Qualität sollen sich maßnahmespezifisch an den Fachstandards

orientieren.

Beispiele hierfür sind

möglichst unter Einbezug des natürlichen Heilmittels oder kurortspezifischen Verfahrens.

Gegenstand

Gegenstand der Förderung sind Projekte, die im Rahmen eines therapeutischen, rehabilitativen, präventiven oder gesundheitsfördernden kurörtlichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden. Gefördert werden insbesondere Studien und Untersuchungen

wenn sie mit einem der Forschungsfrage angemessenen Nachbeobachtungszeitraum qualitätsgesichert durchgeführt und evaluiert werden. Darüber hinaus werden insbesondere auch der Einsatz digitaler Technologie oder Infrastrukturmaßnahmen gefördert, soweit diese jeweils für die Durchführung des Projekts notwendig sind.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die primär touristisch oder wellnessorientiert sind.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Zuwendung beträgt bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausausgaben sowie bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, höchstens jedoch 500.000 €.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum zwischen 1 Tag(en) und 3 Jahr(en).

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

Der Umfang der Zuwendung orientiert sich am zu fördernden Projekt. Die Zuwendung beträgt:


a) für zuwendungsfähige Personal- und Sachausgaben bis zu 70 %,

b) für zuwendungsfähige Investitionsausgaben bis zu 50 %,

höchstens jedoch insgesamt 500.000 Euro.

Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mit mindestens 100.000 Euro festgesetzt werden.


Voraussetzungen

Die Förderung eines Projekts setzt - neben der Berücksichtigung des Fördergegenstandes (Nr. 1.2) - voraus, dass

a) das Projekt einen Bezug zu Gemeinden hat, die

aa) über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) verfügen oder

bb) Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind oder

cc) Sitz eines Staatsbads gemäß Anhang zum Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind,

b) das natürliche Heilmittel oder das kurortspezifische Verfahren gemäß der Prädikatisierung oder der Artbezeichnung gemäße Kurortcharakter angemessen eingebunden wird,

c) das Gesamtkonzept bei Antragstellung hinreichend wissenschaftlich begründet ist und

d) mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.

Ausschlusskriterien:

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die primär touristisch oder wellnessorientiert sind.


Verfahrensablauf

Der Antrag ist beim Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) einzureichen. Bei Anträgen von Gemeinden ist zusätzlich das Formblatt nach Muster 1a zu Art. 44 BayHO beizufügen. Das LGL ist Bewilligungsbehörde.

Bevor Sie das Antragsformular anfordern, empfehlen wir Ihnen, anhand der kurzen Checkliste (https://www.lgl.bayern.de/downloads/gesundheit/praevention/doc/kuhemo_foer_checkliste.pdf) zu überprüfen, ob Sie die wesentlichen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen und damit eine Antragstellung grundsätzlich Aussicht auf Erfolg haben könnte bzw. der Antrag prüffähig ist. Das Antragsformular ist per E-Mail (ikom@lgl.bayern.de) anzufordern.

(Sofern bis zum beantragten Projektbeginn keine abschließende Förderentscheidung getroffen werden kann, muss die Zustimmung zum "Vorzeitigen Vorhabenbeginn" eingeholt werden. Dies erfolgt mit einem separaten Antrag. Es ist zu beachten, dass bereits begonnene Projekte nicht gefördert werden können. Folglich darf mit dem Projekt nicht vor der Förderzusage bzw. der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begonnen werden.)


Fristen

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben (KuHeMo-FöR) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Zuwendungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage erheben. Das zuständige Gericht, bei dem Sie Klage einreichen können, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.


Weiterführende Links


Verwandte Themen