Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer dürfen an einer nichtstaatlichen Hochschule nur dann tätig werden, wenn ihnen vor Aufnahme der Lehrtätigkeit eine Beschäftigungsgenehmigung erteilt wurde. Die Genehmigung kann vom Träger oder vom Leiter/Leiterin der Hochschule beantragt werden.
Voraussetzungen
Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Bewerber/ die Bewerberin die Voraussetzungen erfüllt, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden.
Fristen
keine
Kosten
Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Erteilung der Beschäftigungsgenehmigung verbundenen Verwaltungsaufwand.