Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer für Unterfranken

Hausanschrift

Rennweger Ring 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 5804
97008 Würzburg

Telefon

+49 931 30908-0

Fax

+49 931 30908-53

E-Mail


Webseite

https://www.hwk-ufr.de


Beschreibung

Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, können Sie ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.


Voraussetzungen

Sie dürfen das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn

In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden.

In den übrigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR HwV) aufgenommen werden.


Fristen

Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.

Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde (wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist). Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV ist bußgeldbewehrt.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Unterfranken)


Formulare


Kosten

Richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer


Rechtsgrundlagen


Weiterführende Links


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