Wasserschutzgebiet; Festsetzung

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Beschreibung

Wasserschutzgebiete sind in besonderer Weise geeignet, das Grundwasser, das für Trinkwasserzwecke gewonnen wird, zu schützen. Sie dienen letztlich auch dem Verbraucherschutz. In Bayern basiert der vorsorgende Trinkwasserschutz auf einem Konzept aus mehreren aufeinander aufbauenden Komponenten (sogenannter „Bayerischer Weg“). Das Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage wird nach den Empfindlichkeiten in drei Risikobereiche differenziert. Es werden nur die besonders empfindlichen Teile des Einzugsgebiets ordnungsrechtlich als Wasserschutzgebiet ausgewiesen, das restliche Einzugsgebiet kann über die Instrumente der Regionalplanung (Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die öffentliche Wasserversorgung), durch ein gezieltes Risikomanagement im Einzugsgebiet durch die Wasserversorgungsunternehmen (WVU), z.B. durch freiwillige Kooperationen mit Landwirten, und den konsequenten Vollzug des allgemeinen Grundwasserschutzes abgedeckt werden. Bei entsprechend hoher Empfindlichkeit (wie z. B. im Karst) wird jedoch durchaus das gesamte Einzugsgebiet vom WSG erfasst. Damit lassen sich die Wasserschutzgebiete und die Betroffenheit privater Grundstücksflächen auf das zwingend notwendige Maß beschränken. Der Anteil der bislang bayernweit ca. 3.100 ausgewiesenen Schutzgebiete beträgt daher nur rund 5 % der Landesfläche.

Wasserschutzgebiete bestehen i.d.R. aus drei Schutzzonen:

Die Größe der Schutzzonen ergibt sich individuell aus den örtlichen hydrogeologischen Gegebenheiten. Besondere Vorsorge für den Trinkwasserschutz leisten in Bayern nicht nur die Wasserschutzgebiete, sondern auch wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete sowie ein verantwortungsbewusstes Risikomanagement im Einzugsgebiet durch die Wasserversorgungsunternehmen. Damit lassen sich die Wasserschutzgebiete und die Betroffenheit privater Grundstücksflächen auf das zwingend notwendige Maß beschränken ("bayerischer Weg"). Der Anteil der bislang bayernweit ca. 3.100 ausgewiesenen Schutzgebiete beträgt daher nur rund 5 % der Landesfläche.


Rechtsgrundlagen


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