Medizinstudierende; Beantragung eines Stipendiums
Zuständige Stelle(n)
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Hausanschrift
Eggenreuther Weg 4391058 Erlangen
Postanschrift
Postfach 250991013 Erlangen
Telefon
+49 9131 6808-0Fax
+49 9131 6808-2102Webseite
https://www.lgl.bayern.deBeschreibung
Zweck
Motivation von Medizinstudierenden zur Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit im ländlichen Raum nach Abschluss des Medizinstudiums.
Gegenstand
In den kommenden Jahren werden aufgrund des demographischen Wandels viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte nach einer Nachfolge oder einer Praxispartnerin oder einem Praxispartner suchen. Gerade auch jungen Ärztinnen und Ärzten bieten sich dadurch eine Vielzahl an beruflichen Perspektiven und Niederlassungschancen. Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können.
Das Studium der Humanmedizin erfreut sich ungebrochen hoher Beliebtheit. Aber immer weniger Medizinstudierende können sich vorstellen, ihren Lebensmittelpunkt später im ländlichen Raum zu wählen. Die heutige Generation zieht Beruf und Leben in den Ballungsgebieten zumeist einem Leben auf dem Land vor. Aufgrund dieser Ausgangslage müssen angehende Ärztinnen und Ärzte bereits im Studium für ein späteres Tätigwerden auf dem Land begeistert werden. Der Freistaat Bayern fördert daher mit Stipendien Medizinstudierende, die bereit sind, nach dem Studium als Ärztin oder Arzt im ländlichen Raum tätig zu sein. Ziel des Förderprogramms ist es, Medizinstudierende frühzeitig für eine spätere Tätigkeit im ländlichen Raum zu motivieren, um auch in Zukunft eine flächendeckende und möglichst wohnortnahe medizinische Versorgung auf qualitativ hohem Niveau gewährleisten zu können. Fördergebiet ist der ländliche Raum im Sinn von Nr. 2.2.1 (Z) in Verbindung mit Anhang 2 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP).
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Studierende des Studiengangs Humanmedizin an einer der genannten Hochschule. Ausgenommen von sind Studierende, die einen Studienplatz über das Verfahren der Landarztquote Bayern sowie einen Studienplatz über die Quote für den Öffentlichen Gesundheitsdienst Bayern gemäß dem Bayerischen Land- und Amtsarztgesetz erhalten haben.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür die folgenden Kostenpauschalen angesetzt:
- für Wohnen monatlich 250 €,
- Mehrbedarf für Lebensmittel monatlich 100 €,
- Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 €,
- Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 €,
- Mehrbedarf für Kommunikation 50 €,
- Mehrbedarf für Mobilität 50 €,
- Mehrbedarf für Bekleidung 90 €.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Personenförderung.
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum zwischen 1 Monat(en) und 48 Monat(en).
Die Förderung bis zum Ende des Medizinstudiums beträgt monatlich 600 Euro und erfolgt längstens 48 Monate.
Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit dem Studium anfallende Lebenshaltungskosten. Anstelle der im Einzelfall tatsächlich anfallenden Ausgaben werden hierfür abschließend folgende Kostenpauschalen angesetzt:
- für Wohnen monatlich 250 €,
- Mehrbedarf für Lebensmittel monatlich 100 €,
- Mehrbedarf für Bildung und Lernmittel 70 €,
- Mehrbedarf für Gesundheit und Hygiene 50 €,
- Mehrbedarf für Kommunikation 50 €,
- Mehrbedarf für Mobilität 50 €,
- Mehrbedarf für Bekleidung 90 €.
Der Festbetrag beträgt monatlich 600 €.
Voraussetzungen
Die Förderung setzt voraus, dass die oder der Studierende
- im Studiengang Humanmedizin ab dem dritten Studienjahr an einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) geprüften und anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, mit mindestens einem Kooperationspartner in Bayern, eingeschrieben ist,
- als Studierende oder Studierender an einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1 BayHIG geprüften und anerkannten Hochschule mindestens die Hälfte der Gesamtstudiendauer, gemessen an der Regelstudienzeit, an dem Standort des bayerischen Kooperationspartners absolviert,
- sich verpflichtet, die fachärztliche Weiterbildung innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss des Studiums im Fördergebiet aufzunehmen und dort vollständig zu durchlaufen; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung im Fördergebiet für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder der teilweisen Absolvierung der fachärztlichen Weiterbildung außerhalb des Fördergebiets zugestimmt werden und
- sich verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreichem Abschluss der fachärztlichen Weiterbildung eine ärztliche Tätigkeit im Fördergebiet aufzunehmen und dort mindestens 60 Monate auszuüben; wenn und soweit die Einhaltung dieser Frist oder die vollständige Ausübung der Tätigkeit im Fördergebiet für die Dauer von mindestens 60 Monaten für den Zuwendungsempfänger zu besonderen Härten führt, kann auf Antrag einer Fristverlängerung oder Verkürzung der Bindungsdauer zugestimmt werden.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist am Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einzureichen. Dieses prüft den Antrag auf Förderfähigkeit und erlässt bei positivem Ergebnis den Zuwendungsbescheid. Eine Antragstellung ist frühestens ab dem dritten Studienjahr (5. Fachsemester) möglich.
Fristen
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Bearbeitungsdauer
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 1 Monat(en) bis zu 2 Monat(en) zu rechnen.
(1 bis 2 Monate)Erforderliche Unterlagen
- Erforderliche Unterlage/n
- Der Antrag auf Förderung ist einzureichen beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit dem auf der Internetseite des Landesamts bereitgestellten Antragsformular. Dem Antrag sind beizufügen
- Eine datenschutzrechtliche Einverständniserklärung
- Eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung einer deutschen Hochschule oder einer nach dem Feststellungsverfahren gemäß Art. 112 Abs. 1BayHIG geprüften und anerkannten Hochschule eines EU-Mitgliedstaats oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht oder
- Eine Bescheinigung der nach Art. 112 BayHIG geprüften und anerkannten ausländischen Hochschule über den beabsichtigten Studienzeitraum an einem Standort in Bayern.
Formulare
Kosten
keineRechtsgrundlagen
- Art. 23 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Richtlinie über die Vergabe von Stipendien zur Verbesserung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenVerwaltungsgerichtliche Klage