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Regierung von Unterfranken
Eine Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,
abgewichen werden soll.
Eine Befreiung kann gemäß Art. 56 BayNatSchG, § 67 BNatSchG im Einzelfall erteilt werden, wenn
Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an die zuständige Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.