Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Klinikschulen und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung der Abordnung
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 997070 Würzburg
Postanschrift
Postfach97064 Würzburg
Telefon
+49 931 380-00Fax
+49 931 380-2222Webseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.deBeschreibung
Unter Abordnung versteht man die vorübergehende Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherren bzw. Arbeitgebers unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.
Die Regierungen sind für die Abordnung von staatlichen Lehrkräften an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ausgenommen Berufliche Oberschulen) zuständig. Für Abordnungen im Bereich Grund- und Mittelschulen innerhalb des Schulamtsbezirks ist das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.
Die vorübergehende ganze oder teilweise Abordnung an eine andere Dienststelle regelt sich nach Art. 47 und Art. 49 Bayerisches Beamtengesetz bzw. wenn es sich um eine länderübergreifende Abordnung handelt nach § 14 Beamtenstatusgesetz bzw. wenn es sich um Tarifbeschäftigte handelt, nach § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Voraussetzungen
Abordnungen erfolgen, wenn ein dienstliches Bedürfnis bzw. dienstliche Gründe dafür bestehen.Verfahrensablauf
Die Abordnung ordnet die abgebende Stelle an. Abgebende Stelle ist die für die Ernennung zuständige Stelle.Formulare
- Abordnung staatlicher Lehrkräfte an staatliche oder kommunale Schulen oder Justizvollzugsanstalten
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
Rechtsgrundlagen
- Art. 47 und 49 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- § 14 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 4 Abs. 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Rechtsbehelf
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage, bei Arbeitnehmern: Klage zum Arbeitsgericht