Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 997070 Würzburg
Postanschrift
Postfach97064 Würzburg
Telefon
+49 931 380-00Fax
+49 931 380-2222Webseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.deBeschreibung
Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.
Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
Verfahrensablauf
Der Antrag ist ggf. schriftlich bei der zuständigen Regierung einzureichen.Bearbeitungsdauer
ca. 3 bis 6 WochenErforderliche Unterlagen
- Ggf. Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Ggf. Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Kosten
Die Kosten bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand: 12,80 bis 102 EUR.Rechtsgrundlagen
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Tilgung der Eintragungen
Rechtsbehelf
Verpflichtungsklage