An privaten beruflichen Schulen sowie privaten Grund- und Mittelschulen arbeiten grundsätzlich vollausgebildete Lehrerinnen und Lehrer für die jeweilige Schulart. Es arbeiten dort aber auch Lehrkräfte, die nicht voll für diese Schulart ausgebildet sind, z. B. Lehrkräfte anderer Schularten. Auch Personen ohne Lehramtsausbildung kann eine Unterrichtsgenehmigung für private Schulen erteilt werden, wenn eine fachliche und pädagogische Ausbildung sowie Prüfungen nachgewiesen werden, die der Ausbildung und den Prüfungen der Lehrkräfte an den entsprechenden öffentlichen Schulen gleichartig sind oder ihnen im Wert gleichkommen.
Verfahrensablauf
Es muss ein schriftlicher Antrag bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks, in dem die Schule ihren Standort hat, gestellt werden.
Fristen
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem geplanten Einsatz der Lehrkraft gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und der Anzahl der Anträge, die bei der jeweils zuständigen Regierung eingehen.
Erforderliche Unterlagen
Zeugnisse über Ausbildung und berufliche Tätigkeit (in Kopie)
tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über Ausbildungsstätten, Ausbildungsdauer und Prüfungen sowie bisherige Tätigkeiten
Dienstvertrag (Arbeitsvertrag oder Honorarvertrag) in Kopie
erweitertes Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) gemäß § 30 bzw. § 30 a BZRG
Selbstauskunft zu Straf- und Ermittlungsverfahren
Genehmigung der nebenamtlichen Tätigkeit durch den Dienstherrn (falls erforderlich)
Teilnahmebestätigungen über pädagogische Fortbildungsmaßnahmen (bei unbefristeter Tätigkeit)
ggf. Unterrichtsgenehmigung aus einem anderen Regierungsbezirk in Kopie
sonstige antragsrelevanten Unterlagen (z. B. Abstellungsvertrag, Missio canonica/Vocatio)