Kindheitspädagoge/Kindheitspädagogin; Beantragung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Berufsqualifikation aus dem Ausland

Zuständige Stelle(n)

Zentrum Bayern Familie und Soziales

Hausanschrift

Kreuz 25
95445 Bayreuth

Postanschrift


95440 Bayreuth

Telefon

+49 921 605-03

Fax

+49 921 605-3903

E-Mail


Webseite

http://www.zbfs.bayern.de


Beschreibung

Sie haben im Ausland einen Hochschulabschluss im Bereich der Kindheitspädagogik erworben. Diesen Abschluss möchten Sie in Bayern anerkennen lassen und die staatliche Anerkennung als Kindheitspädagogin bzw. Kindheitspädagoge erhalten.

Sie haben in Bayern einen Rechtsanspruch auf eine individuelle Bewertung, ob Sie aufgrund Ihres ausländischen Studienabschlusses die obigen Berufsbezeichnungen führen dürfen.

Die staatliche Anerkennung ist Voraussetzung für bestimmte Arbeitstätigkeiten, wenn diese im Sinne des Fachkräftegebots der jeweiligen Sozialgesetzbücher verlangt wird. Dies gilt insbesondere für hoheitliche Aufgaben und für Tätigkeiten auf der Grundlage von Richtlinien, die diese Qualifikation vorsehen.

Die staatliche Anerkennung ist unter Umständen auch relevant für die tarifliche Entlohnung.

Die Anerkennungsstelle für Sozial- und Kindheitspädagogen prüft die Voraussetzungen für den Erhalt der staatlichen Anerkennung. Die vorhandenen Berufsqualifikationen werden positiv dargestellt. Liegen wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und dem Studium in Bayern vor, wird dargelegt, durch welche Maßnahmen diese ausgeglichen werden können. Nach Abschluss der Ausgleichsmaßnahmen oder bei unmittelbarem Vorliegen aller Voraussetzungen erteilt die Anerkennungsstelle die staatliche Anerkennung.

Die Arbeitgeber entscheiden zum einen, ob sie die jeweilige Stelle nur mit einer Bewerberin bzw. einem Bewerber mit staatlicher Anerkennung besetzen und zum anderen über die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Ablauf der Prüfung und zum Datenschutz im Anerkennungsverfahren finden Sie in dem Merkblatt (siehe unter „Weiterführende Links“).


Voraussetzungen


Verfahrensablauf

Verfahrensbeginn

Verfahrensablauf

Verfahrensabschluss

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Vorschusszahlung muss die Anerkennungsstelle innerhalb von drei Monaten mittels Bescheid über den Antrag entscheiden.

Dabei sind folgende Ergebnisse möglich:

Ausgleichsmaßnahmen


Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung.

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Verfahrensgebühr erhalten Sie einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid.

Hinweis: Die Drei-Monats-Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.


Erforderliche Unterlagen


Formulare


Kosten

Die Verfahrensgebühr beträgt pauschal 450 EUR. Sie ist unmittelbar nach der Antragstellung zu zahlen.

Für eventuell notwendige Ausgleichsmaßnahmen fallen weitere Kosten an.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.


Weiterführende Links


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