Beruf im Handwerk; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer für Unterfranken

Hausanschrift

Rennweger Ring 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 5804
97008 Würzburg

Telefon

+49 931 30908-0

Fax

+49 931 30908-53

E-Mail


Webseite

https://www.hwk-ufr.de


Beschreibung

Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk.

Für 53 Berufe im Handwerk benötigen Sie zwingend eine bestimmte Berufsqualifikation. Das sind die „zulassungspflichtigen Handwerke“. Nur mit der nötigen Berufsqualifikation dürfen Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten noch weitere Regelungen (siehe unter "Verwandte Themen").

Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Sie müssen Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkennen lassen. Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt „Gleichwertigkeitsfeststellung“. Eine Gleichwertigkeitsfeststellung bringt Ihnen Vorteile:

Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern.

Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.


Voraussetzungen


Verfahrensablauf


Fristen

Fehlende Dokumente werden Ihnen von der zuständigen Behörde mitgeteilt. Sie erfahren dabei auch, bis wann Sie diese nachreichen müssen.


Bearbeitungsdauer

Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihre Dokumente angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Dokumente fehlen.

Bei Vorliegen aller nötigen Dokumente dauert das Verfahren maximal 3 Monate.

In Einzelfällen kann das Verfahren einmal verlängert werden.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Unterfranken)


Kosten

Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Für das Erstellen des Bescheides ist der Gebührenrahmen der jeweiligen Handwerkskammer maßgebend der in den einzelnen Gebührenordnungen und -verzeichnissen der Handwerkskammern festgelegt ist. So werden für den Bescheid über die Gleichwertigkeitsfeststellung ausländischer Ausbildungsnachweise nach § 40a HwO in Verbindung mit dem Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz –BQFG) i.d.R. Gebühren i.H.v. 100,00-600,00 EUR erhoben. Die tatsächliche Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verfahrensaufwand. Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (z.B. für Übersetzungen oder Beglaubigungen von Dokumenten). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich. Die Handwerkskammer informiert Sie über die Kosten.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 VwGO eröffnet.


Weiterführende Links


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