DDR-Facharbeiterabschluss oder -Meisterabschluss; Beantragung der Prüfung der Gleichwertigkeit

Zuständige Stelle(n)

Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt

Hausanschrift

Mainaustr. 33-35
97082 Würzburg

Postanschrift

Mainaustr. 33-35
97082 Würzburg

Telefon

+49 931 4194-0

Fax

+49 931 4194-100

E-Mail


Webseite

https://www.wuerzburg.ihk.de


Beschreibung

Der Einigungsvertrag regelt, dass in der DDR staatlich anerkannte berufliche Abschlüsse oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleichstehen und die gleichen Berechtigungen verleihen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der zuständigen Stelle festgestellt.

DDR-Facharbeiterabschlüsse stehen in der Regel den bundesdeutschen Ausbildungsberufen gleich, ohne dass es einer formellen Anerkennung bedarf. Im Einzelfall ist auf Antrag eine Bescheinigung der Gleichstellung möglich. Ein neues Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.

Eine Zuordnung von DDR-Meisterabschlüssen zu IHK-Fortbildungsprüfungen kann überprüft und auf Antrag festgestellt werden. Bei einer möglichen Gleichstellung erhalten Sie eine Bescheinigung, aus der Ihr DDR-Beruf und der entsprechende BRD-Beruf hervorgeht.

Wenn es sich um einen DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschluss handelt, der der Industrie, dem Handel oder dem Dienstleistungsgewerbe zuzuordnen ist, dann ist die Industrie- und Handelskammer zuständig. Eine Antragstellung erfolgt in der örtlichen IHK, in deren Einzugsbereich der Wohnsitz des Antragstellers ist.


Voraussetzungen

Sie haben einen DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschluss.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Gleichwertigkeitsprüfung Ihres DDR-Facharbeiter- oder Meisterabschlusses zu einem bundesdeutschen Berufs- oder Meisterabschluss können Sie nur schriftlich stellen.


Fristen

keine


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der vollständigen Unterlagen dauert in der Regel bis zu 6 Wochen.


Erforderliche Unterlagen


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Industrie- und Handelskammer Würzburg-Schweinfurt)


Kosten

Für die Bearbeitung des Antrages kann je nach Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK eine Gebühr erhoben werden.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Widerspruch