Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns

Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Kitzingen

Hausanschrift

Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen

Postanschrift

Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen

Telefon

+49 9321 928-0

Fax

+49 9321 928-9999

E-Mail


Webseite

https://www.kitzingen.de


Beschreibung

Bei der Anzeige des Abgrabungsbeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Abgrabungsbehörde lediglich über den bevorstehenden Abgrabungsbeginn informieren.

Durch die Anzeige des Abgrabungsbeginns soll die untere Abgrabungsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Abgrabungsüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung abgelaufen ist.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie den Abgrabungsbeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor der Ausführung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Abgrabungsbehörde die Einstellung der Abgrabung anordnen.


Voraussetzungen

Den Abgrabungsbeginn müssen Sie anzeigen, wenn:

Dies gilt ebenso für ein von einer Teilabgrabungsgenehmigung umfasstes Vorhaben.


Verfahrensablauf

Schriftliche Einreichung

Digitale Einreichung

Eine digitale Einreichung von Beginnsanzeigen ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Bei Auswahl eines Ortes wird der Link zum Online-Verfahren eingeblendet, soweit es bereits angeboten wird.


Fristen

Sie müssen den Abgrabungsbeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Ausführung anzeigen.


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Kitzingen)


Formulare


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Da keine Entscheidung der unteren Abgrabungsbehörde ergeht, können Sie keinen Rechtsbehelf einlegen.


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