Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Krankheitserreger; Anzeige von Tätigkeiten

Zuständige Stelle(n)

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
97064 Würzburg

Telefon

+49 931 380-00

Fax

+49 931 380-2222

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de


Beschreibung

Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern im Sinne des § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erstmalig aufnehmen will, hat dies der zuständigen Regierung mindestens 30 Tage vor Aufnahme anzuzeigen.

Eine Tätigkeit mit Krankheitserregern ist die Verbringung von Krankheitserregern im Sinne des IfSG in die Bundesrepublik Deutschland, die Ausführung, Aufbewahrung, Abgabe oder das Arbeiten mit ihnen.


Voraussetzungen

Die Anzeige muss enthalten:

  • eine beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG (soweit die Erlaubnis nicht von der Regierung ausgestellt wurde, gegenüber der diese Anzeige erfolgt) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG,
  • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen,
  • Angaben zur Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen.

Soweit die Angaben in einem anderen durch Bundesrecht geregelten Verfahren bereits gemacht wurden, kann auf die dort vorgelegten Unterlagen Bezug genommen werden.


Verfahrensablauf

Die Anzeige erfolgt über das Online-Verfahren bei der für den Betriebssitz zuständigen Regierung. Sollten Sie die Anzeige papiergebunden übermitteln wollen, wenden Sie sich bitte an die unter „Für Sie zuständig“ genannten Stellen.


Fristen

Sie müssen die Aufnahme der Tätigkeit mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin anzeigen.


Erforderliche Unterlagen

  • Lageskizze der Räume
  • Beglaubigte Kopie der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG (sofern die Erlaubnis nicht bei dieser Regierung ausgestellt wurde) oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG
  • Erregerverzeichnis

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)


Kosten

Unter Berücksichtigung des entstandenen sachlichen und zeitlichen Verwaltungsaufwands und der Bedeutung der Angelegenheit wird für den Anzeigenden eine Verwaltungsgebühr erhoben (Kostengesetz - KG). Die Kosten bewegen sich je nach Einzelfall in der Regel in einem Rahmen von 5,00 € bis 250,00 €; diese Angabe dient zur Orientierung.


Rechtsgrundlagen


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