Stiftungsverzeichnis; Beantragung der Änderung der Anschrift
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 997070 Würzburg
Postanschrift
Postfach97064 Würzburg
Telefon
+49 931 380-00Fax
+49 931 380-2222Webseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.deBeschreibung
Im Stiftungsverzeichnis sind alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen erfasst, die ihren Sitz in Bayern haben. Geführt wird dieses Verzeichnis vom Bayerischen Landesamt für Statistik aufgrund der von den Regierungen als Stiftungsbehörden mitgeteilten Informationen.
Änderungen zu der Anschrift der Stiftungsverwaltung sind von der Stiftung unverzüglich der zuständigen Regierung mitzuteilen.
Informationen zum Stiftungsverzeichnis finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Stitftungsverzeichnis; Einsicht".
Voraussetzungen
Die Anschrift der Stiftungsverwaltung hat sich geändert.
Verfahrensablauf
Die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung muss der zuständigen Regierung mitgeteilt werden.
Diese Regierung leitet die ihr mitgeteilten Änderungen der Anschrift der Stiftungsverwaltung an das Bayerische Landesamt für Statistik weiter, damit dieses die aktuelle Anschrift veröffentlichen kann.
Fristen
Die Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen.Erforderliche Unterlagen
- Beschluss des Stiftungsorgans
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)
- Mitteilungspflichten nach Art. 11 BayStG, Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung und Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung
Sie können die Zusammensetzung der Organe der Stiftung und etwaige Änderungen gemäß Mitteilungspflichten nach Art. 11 Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG) oder die Änderung der Anschrift der Stiftungsverwaltung online mitteilen sowie die Ausstellung einer Vertretungsbescheinigung online beantragen.
Kosten
Für bestimmte, nur in Ausnahmefällen anzuwendende Aufsichtsmaßnahmen fallen Kosten entsprechend dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit an. Im Übrigen ist die Tätigkeit der Stiftungsaufsicht für Stiftungen, die überwiegend öffentliche Zwecke verfolgen, kostenfrei.
Rechtsgrundlagen
- zuständige Behörden, Art. 3 BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
- Stiftungsverzeichnis, Art. 4 BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
Stiftungsverzeichnis
- Stiftungsaufsicht, Art. 10 ff. BayStG (Bayerisches Stiftungsgesetz)
Verwandte Themen
- Kommunale Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Anerkennung
- Stiftungsverzeichnis; Einsicht
- Stiftung; Informationen zur Rechtsaufsicht
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte
- Stiftung; Mitteilung bei Änderung der Zusammensetzung der Organe
- Stiftung; Beantragung einer Vertretungsbescheinigung
- Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung
