Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Handwerkskarte; Erhalt

Zuständige Stelle(n)

Handwerkskammer für Unterfranken

Hausanschrift

Rennweger Ring 3
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach 5804
97008 Würzburg

Telefon

+49 931 30908-0

Fax

+49 931 30908-53

E-Mail


Webseite

https://www.hwk-ufr.de


Beschreibung

Über die Eintragung in die Handwerksrolle hat die Handwerkskammer eine Bescheinigung auszustellen (Handwerkskarte).

In die Handwerkskarte sind eingetragen:

  • der Name und die Anschrift des Inhabers/der Inhaberin eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks,
  • der Betriebssitz,
  • das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk und
  • bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke diese Handwerke sowie
  • der Zeitpunkt der Eintragung in die Handwerksrolle.

Mit der Handwerkskarte können Sie sich als eingetragener Handwerksbetrieb legitimieren.


Voraussetzungen

Die Ausstellung der Handwerkskarte setzt die Eintragung in die Handwerksrolle voraus. Das bedeutet, dass Sie - oder eine von Ihnen beschäftigte Betriebsleitung - über die persönlichen Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügen.

Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin bei der zuständigen Handwerkskammer. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Eintragung in die Handwerksrolle finden Sie unter "Verwandte Themen".


Verfahrensablauf

Sie erhalten als Nachweis Ihrer erfolgreichen Eintragung in die Handwerksrolle die Handwerkskarte. Sie müssen die Handwerkskarte nicht beantragen.


Fristen

keine


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Handwerkskammer für Unterfranken)

  • Zweitschrift der Handwerkskarte beantragen

    Über dieses Verfahren können Sie sich einen neue Handwerkskarte (z.B. bei Verlust) beantragen und zusenden lassen. Sie benötigen ein Benutzerkonto mit PIN-Verknüpfung für das Kundenportal der Handwerkskammer.


Kosten

Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung eröffnet.


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