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Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Kein Kündigungsschutz und kein Widerspruchsrecht des Mieters nach § 574 BGB (Sozialklausel) bestehen nach § 549 Abs. 2 BGB bei Mietverhältnissen über
Nur eingeschränkten Kündigungsschutz gewährt das Gesetz bei Mietverhältnissen über