Strafbefehl; Einspruch
Zuständige Stelle(n)
Amtsgericht Kitzingen
Hausanschrift
Friedenstr. 3a97318 Kitzingen
Postanschrift
Postfach 64097308 Kitzingen
Telefon
+49 9321 7006-0Fax
+49 9321 7006-174Webseite
http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/kt/Beschreibung
In Strafsachen geringerer Bedeutung kann die Staatsanwaltschaft - außer bei Jugendlichen - anstelle der Erhebung einer Anklage bei der Strafrichterin bzw. dem Strafrichter den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Das Strafbefehlsverfahren ist ein Verfahren ohne Hauptverhandlung. Legt der Beschuldigte allerdings gegen einen vom Gericht erlassenen Strafbefehl Einspruch ein, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Bei dem daraufhin ergehenden Urteil ist das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden; die Entscheidung kann daher für den Beschuldigten auch ungünstiger ausfallen.
Voraussetzungen
Gegen den Strafbefahl kann binnen zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden.
Rechtsgrundlagen
- §§ 407 - 412 Strafprozessordnung (StPO)
"Verfahren bei Strafbefehlen"
Rechtsbehelf
Einspruch
