Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Erbschein; Einziehung

Zuständige Stelle(n)

Amtsgericht Kitzingen

Hausanschrift

Friedenstr. 3a
97318 Kitzingen

Postanschrift

Postfach 640
97308 Kitzingen

Telefon

+49 9321 7006-0

Fax

+49 9321 7006-174

E-Mail


Webseite

http://www.justiz.bayern.de/gericht/ag/kt/


Beschreibung

Durch die Erteilung des Erbscheins wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist. Gelangt das Nachlassgericht nach der Aushändigung des Erbscheins zu der Überzeugung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich entfallen sind, so muss es durch Beschluss die Einziehung des Erbscheins anordnen. Kann der Erbschein im Verfahren über die Einziehung nicht sofort erlangt werden, so hat ihn das Nachlassgericht durch Beschluss für kraftlos zu erklären.

Wenn sich Zweifel an der Richtigkeit eines Erbscheins ergeben, hat das Nachlassgericht, das den Erbschein erteilt hat, von Amts wegen die erforderlichen Ermittlungen anzustellen.

Zur Einleitung des Einziehungsverfahrens ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Vielmehr kann die Einziehung von jedermann jederzeit beim Nachlassgericht angeregt werden.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Beschwerde

Gegen die Einziehung des Erbscheins oder deren Ablehnung findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Nachlassgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.


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