Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
Zuständige Stelle(n)
Regierung von Unterfranken
Hausanschrift
Peterplatz 997070 Würzburg
Postanschrift
Postfach97064 Würzburg
Telefon
+49 931 380-00Fax
+49 931 380-2222Webseite
http://www.regierung.unterfranken.bayern.deBeschreibung
Zur Sicherung der Ausbildungsqualität dürfen sich nur solche Rettungswachen an der Notfallsanitäter-Ausbildung beteiligen, die aufgrund ihrer Einrichtung, ihres Personals und der Anzahl ihrer Einsätze in der Lage sind, die praktische Ausbildung ordnungsgemäß durchzuführen. Dies wird von der jeweils zuständigen Regierung überprüft und die Rettungswache bei Vorliegen aller Voraussetzungen als Lehrrettungswache genehmigt.
Voraussetzungen
Die Lehrrettungswache muss
- über ein ausreichend hohes Einsatzaufkommen,
- über qualifizierte Praxisanleiter als Verantwortliche für die praktische Ausbildung und
- über Fahrzeuge des Rettungsdienstes verfügen, die mit den entsprechend den Empfehlungen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern notwendigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sind.
Verfahrensablauf
Der Antrag muss schriftlich bei der für die Rettungswache örtlich zuständigen Regierung eingereicht werden. Bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolgt die Genehmigung als Lehrrettungswache.Fristen
keineBearbeitungsdauer
4 WochenErforderliche Unterlagen
- Wohnsitzanmeldung
Online-Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Regierung von Unterfranken)
- Antrag auf Erteilung der Ermächtigung als Lehrrettungswache zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern
Sie können die Erteilung der Ermächtigung als Lehrrettungswache zur Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nach § 6 NotSanG online beantragen.
Formulare
- Formloser Antrag (mit Unterschrift)
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Kosten
Verwaltungsgebühr für jede genehmigte Lehrrettungswache: 100 EuroRechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 k) Verordnung über die zuständigen Behörden zum Vollzug des Rechts der Heilberufe (HeilBZustV)
Rechtsbehelf
Verwaltungsgerichtsprozess; InformationenVerwaltungsgerichtliche Klage
Verwandte Themen
- Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei inländischer Ausbildung
- Ausbildungsstätten für Rettungssanitäter; Beantragung der staatlichen Anerkennung
- Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischer Ausbildung
