Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Schenkungsteuerbescheid; Erhalt

Zuständige Stelle(n)

Finanzamt Lohr a.Main

Hausanschrift

Rexrothstr. 14
97816 Lohr a.Main

Postanschrift

Postfach 1465
97804 Lohr a.Main

Telefon

+49 9352 850-0

Webseite

http://www.finanzamt-lohr.de


Beschreibung

Die unentgeltliche Vermögensübertragung unter lebenden Personen (Schenkung) unterliegt grundsätzlich der Schenkungsteuer. Hierbei wird der Erwerb des Beschenkten besteuert.

Eine Schenkung liegt unter anderem vor bei
  • jeder freigebigen Zuwendung,
  • der Bereicherung eines Ehegatten bei der Vereinbarung des ehelichen Güterstandes der Gütergemeinschaft,
  • einer Abfindung für einen Erbverzicht oder
  • einer Übertragung von Vermögen durch den Vorerben auf den Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor deren Eintritt.

Bei der Schenkungsteuer werden Freibeträge, die vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Beschenktem und Schenker abhängig sind, gewährt. Die Steuersätze richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis und der Höhe der Schenkung.

Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Schenkungsteuerrechts eingereicht.


Voraussetzungen

Die Steuer entsteht regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.


Verfahrensablauf

Die Schenkungsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung voraus. Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.


Erforderliche Unterlagen

  • keine

Formulare


Kosten

Bei der Erstellung der Steuererklärung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter der steuerberatenden Berufe fallen Steuerberaterkosten an. Die Höhe der Schenkungsteuer ergibt sich aus dem Steuerbescheid.

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Einspruch


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