Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Kosmetische Anwendung nichtionisierender Strahlung; Anzeige des Betriebs von Anlagen

Zuständige Stelle(n)

Regierung von Unterfranken

Hausanschrift

Peterplatz 9
97070 Würzburg

Postanschrift

Postfach
97064 Würzburg

Telefon

+49 931 380-00

Fax

+49 931 380-2222

E-Mail


Webseite

http://www.regierung.unterfranken.bayern.de


Beschreibung

Die Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV), zum Beispiel Laser, intensives Licht, Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall, ist auf Anlagen anwendbar, die nichtionisierende Strahlung aussenden und zu kosmetischen oder sonstigen nichtmedizinischen Zwecken am Menschen eingesetzt werden.

Der Betreiber muss u.a. sicherstellen, dass Schutzvorkehrungen getroffen werden, um die behandelte Person oder Dritte vor vermeidbaren Gesundheitsgefahren zu schützen, bestimmte Dokumentations- und Anzeigepflichten eingehalten werden sowie eine Instandhaltung nach Herstellerangaben erfolgt. Die anwendenden Personen müssen zudem in die sachgerechte Handhabung eingewiesen sein und die notwendige Fachkunde oder die Teilnahme an Schulungen nachweisen können.

Der Betreiber muss folgende Anlagen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen: 

  • Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen, zum Beispiel zur dauerhaften Haarentfernung oder zur Tattoo-Entfernung,
  • Hochfrequenzgeräten, zum Beispiel zur Faltenglättung oder Fettreduktion,
  • Anlagen zur elektrischen Nerven- und Muskelstimulation, zum Beispiel zum Muskelaufbau in Sportstudios und zur Magnetfeldstimulation, zum Beispiel Magnetfeldmatten,
  • Anlagen zur Stimulation des Zentralen Nervensystems, zum Beispiel Hirnstimulation zur Leistungssteigerung,
  • Ultraschallgeräten, zum Beispiel Ultraschall-Babykino oder zur Fettreduktion und
  • Magnetresonanztomographen, zum Beispiel Gehirnuntersuchungen in der Marktforschung.

Voraussetzungen

Personen, die die Anlage anwenden, müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen.


Verfahrensablauf

In der Anzeige sind der Name oder die Firma des Betreibers sowie die Anschrift der Betriebsstätte und die Angaben zur Identifikation der jeweiligen Anlage zu nennen. 

Die Anzeigen für Anlagen, die unter die NiSV fallen und die dafür erforderlichen Fachkundenachweise sind an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt in dem jeweiligen Regierungsbezirk zu richten, in dem der Betreiber der Anlage seine Betriebsstätte hat.


Fristen

Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen. 


Erforderliche Unterlagen

  • Fachkundenachweis

Kosten

keine

Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

keine Information verfügbar


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