Gebäude der Verwaltungsgemeinschaft Iphofen
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Staatsangehörigkeit; Beantragung des Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit

Zuständige Stelle(n)

Landratsamt Kitzingen

Hausanschrift

Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen

Postanschrift

Kaiserstr. 4
97318 Kitzingen

Telefon

+49 9321 928-0

Fax

+49 9321 928-9999

E-Mail


Webseite

https://www.kitzingen.de


Beschreibung

Es kommt vor, dass Mehrstaater ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müssen oder möchten, z. B. weil sie in die Armee oder den öffentlichen Dienst eines anderen Staates (dessen Staatsangehörigkeit sie auch besitzen) eintreten oder dort ein politisches Amt übernehmen wollen. In diesem Falle besteht die Möglichkeit, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten.

Zum Nachweis des Verzichtes auf die deutsche Staatsangehörigkeit wird eine Verzichtsurkunde ausgestellt.


Voraussetzungen

  • nachgewiesener Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit
  • kein Vorliegen von Versagungsgründen

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Verzicht ist schriftlich bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt) zu stellen.

Der Antrag kann bei vielen Behörden bereits online oder alternativ in Papierform gestellt werden.

Die Verzichtsurkunde wird nach Prüfung der Voraussetzungen und Versagungsgründe durch die zuständige Behörde ausgehändigt.


Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung kann einige Wochen in Anspruch nehmen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag erhältlich bei der zuständigen Behörde oder Online-Verfahren
  • Nachweis zum Besitz einer ausländischen Staatsangehörigkeit (im Regelfall Nationalpass)
  • Genehmigung des deutschen Familiengerichtes bei minderjährigen oder unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern

    Bei minderjährigen und unter Betreuung stehenden volljährigen Antragstellern ist ein Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung des deutschen Familiengerichtes (beim Amtsgericht) möglich. Das entsprechende Verfahren beim Gericht müssen Sie eigenständig beantragen und durchführen.

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wehrersatzbehörde bei der Wehrpflicht nach § 1 Wehrpflichtgesetz (WPflG) unterliegenden Personen

    Bei der Wehrpflicht nach § 1 WPflG unterliegenden Personen ist ein Verzicht nur möglich, wenn die Wehrersatzbehörden (Karrierecenter der Bundeswehr) keine Bedenken haben. Dies gilt unabhängig davon, dass die Wehrpflicht seit 01.07.2011 ausgesetzt ist. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung wird daher derzeit regelmäßig erteilt.


Online-Verfahren

Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Kitzingen)


Kosten

Das Verfahren zum Verzicht ist gebührenfrei.


Rechtsgrundlagen


Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Gegen eine ablehnende Entscheidung der Behörde kann vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.


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